Fernstudium Ernährungsberater – Ernährungswissenschaften

Kindergeld

Mit dem Bezug von Kindergeld können Sie keine großen Sprünge machen oder gar Ihren kompletten Lebensunterhalt während des Fernstudiums finanzieren. Bei der Gesamtschau der Möglichkeiten, die sich zur Studienfinanzierung eines angehenden Ernährungswissenschaftlers anbieten, sollte allerdings auch dieser Posten berücksichtigt werden. Schließlich macht auch Kleinvieh Mist.

Kindergeld für Fernstudiengänge

Klassischerweise erhalten diejenigen Kindergeld, die eine Berufsausbildung absolvieren oder an einer Universität studieren. Aber auch für ein Fernstudium kann Kindergeld bezogen werden, wenn es ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Voraussetzung ist stets, dass durch den gewählten Bildungsweg die Grundlage für eine spätere Berufstätigkeit geschaffen wird. Ob dies an einer Präsenzuni oder per Fernstudium der Ernährungswissenschaften geschieht, ist sekundär. Beim Fernstudium sollten Sie allerdings genauer darauf achten, Belege über Ihren Lernerfolg zu sammeln. Sollte es im Nachhinein zu einer Prüfung kommen, bei der nicht festgestellt werden kann, dass Sie tatsächlich aktiver Fernstudent sind und durchgängig waren, kann es sonst zu hohen Rückzahlungen kommen.

Tipp: In Zweifelsfalle lohnt es sich, hartnäckig zu sein. Es soll seitens der Familienkassen mitunter schon zur Nichtanerkennung eines Studiums an einer Fern-Universität gekommen sein. Korrekt ist das nicht, wenn die sonstigen Anforderungen erfüllt sind.

Wem steht das Kindergeld zu?

Das Kindergeld steht grundsätzlich den Eltern zu. Alternativ sind selbstverständlich auch Adoptiv- oder Pflegeeltern anspruchsberechtigt. Den Antrag stellen die Eltern, nicht Sie selbst. Ihre Volljährigkeit ändert das nicht. In Hinblick auf den Bezug des Kindergeldes sind Sie weiterhin „Kind“ und selbst nicht direkt anspruchsberechtigt. Auf Antrag können Sie das Kindergeld allerdings direkt beziehen, wenn Ihre Eltern nicht oder nur unzureichend ihrer Unterhaltspflicht nachkommen.

Bis wann wird Kindergeld gezahlt?

Kindergeld wird in Deutschland grundsätzlich bis einschließlich des 18. Lebensjahres für alle Kinder gezahlt. Darüber hinaus gibt es allerdings noch weitere Regelungen: Kinder bzw. junge Erwachsene, die sich in Ausbildung befinden oder ein Studium absolvieren, können sogar bis zu ihrem 25. Lebensjahr Kindergeld bekommen. Der Anspruch entfällt im Monat nach dem 25. Geburtstag. Wer also am 02. Mai die Altersgrenze erreicht, erhält trotzdem noch für den vollen Monat Mai ohne Abzüge Kindergeld.

Wie hoch ist das Kindergeld?

Die Bezugshöhe des Kindergeldes ist gestaffelt. Für das erste und zweite Kind gibt es jeweils 184 Euro pro Monat. Ab dem dritten Kind folgt eine Erhöhung auf 190 Euro. Für jedes weitere Kind werden schließlich 215 Euro pro Monat gezahlt (Stand: 10/2013).

Gibt es Einkommensgrenzen?

Nein – wenn sonst alle Voraussetzungen erfüllt werden, spielt das Einkommen keine Rolle. Das gilt sowohl für den Verdienst der Eltern als auch für etwaige Nebeneinkünfte der Kinder. Die Erwerbstätigkeit des Kindes darf lediglich nicht „anspruchsschädigend“ sein. Das wäre der Fall, wenn es mehr als 20 Stunden die Woche arbeitet. Ein Minijob ist somit ebenfalls kein Problem.

Antrag auf Kindergeld stellen

Der Antrag auf Kindergeld kann inzwischen direkt online gestellt werden:

(Link: https://www.arbeitsagentur.de/nn_26666/Navigation/zentral/Formulare/Buerger/Kindergeld/Kindergeld-Nav.html).

Alternativ stehen die erforderlichen Formulare auch zum Ausdrucken zur Verfügung:

(Link: https://www.arbeitsagentur.de/nn_26666/zentraler-Content/Vordrucke/A09-Kindergeld/Publikation/Formulare-Kindergeld.html). Diese müssen schriftlich eingereicht werden, Postweg oder Fax sind möglich.

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