Kein Geld für Magenverkleinerung
Das Gericht weist die Klage der übergewichtigen Bielefelderin auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse ab. Nun muss die Klägerin ohne Hilfe abspecken, ist ihre Krankenkasse nicht zur Finanzierung einer Magenverkleinerung verpflichtet wie das Detmolder Sozialgericht entschieden hat. Die 40-jährige Klägerin leidet seit vielen Jahren über Übergewicht. Mit einem Body-Mass-Index von 44 wandte sie sich 2005 an einen Facharzt für Innere Medizin, der eine Magenband-Operation bei der Krankenkasse beantragte. Die zuständige Krankenkasse schaltete den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein, welcher zunächst eine ambulante Ernährungsberatung und eine begleitende Psychotherapie empfahl.
Nachdem die Klägerin einen weiteren Arzt hinzuzog, wurde ihr 2006 eine Essstörung bescheinigt, die sich in Fressattacken sowie Schlafstörungen und Bluthochdruck äußerte. Dennoch lehnte der MDK die Magenband-Operation erneut ab und somit reichte die Bielefelderin Klage ein für eine Kostenübernahme der Krankenkasse mit der Begründung: sie habe schon häufiger versucht, mit viel Bewegung Fett abzubauen, auch Diäten und Medikamente hätten nicht den erwünschten Erfolg gebracht. Die Magenverkleinerung sei deshalb die einzige Möglichkeit, ihre Leiden zu lindern. Dennoch wieß das Detmolder Sozialgericht die Klage ab, mit der Begründung, dass der Kampf gegen Adipositas ein gewisses Maß an Selbstdisziplin benötige. (AZ: S 5 KR 158/06)
Anzeige